„Was sollen wir mit Deutschland machen?“ >>Alliierte Planungen für die Nachkriegszeit und ihre Umsetzung – Teil II<<

Die Richtlinien der amerikanischen Besatzungspolitik für Deutschland nach 1945, die in der Direktive JCS 1067 festgelegt waren, atmeten den Geist des Finanzministers der Vereinigten Staaten von Amerika, Henry MORGENTHAU jr., »einer der führenden amerikanischen Juden« jener Zeit. Der alles andere als deutschfreundlich eingestellte amerikanische Historiker Nicholas

BALABKINS räumte ein, dass die Direktiven, wenn auch in leicht abgeschwächter Form, die offizielle Version des Morgenthau-Planes gewesen waren.

MORGENTHAU hatte US-Präsident Franklin D. ROOSEVELT davon überzeugt, mit den Deutschen tough, also hart, umzugehen. Er wollte die deutsche Frage ein für allemal gelöst wissen. Er beabsichtigte, gewissermaßen die Endlösung für Deutsche durchzuführen. Hierfür stellte er seinen nach ihm benannten Plan auf.Unter dem Gesichtspunkt der Reparationen bedeutete dies, Deutschland in einen entindustrialisierten, bevölkerungsarmen Agrarstaat umzuwandeln.

Nach den Vorstellungen MORGENTHAUS galt es, Deutschland nicht nur völlig zu entwaffnen, sondern auch dessen gesamte Industrie abzubauen oder zu vernichten.

Auch hinsichtlich der zu erbringenden Reparationen hatte MORGENTHAU genaue Pläne: Sie sollten außer durch Zahlungen und Ablieferungen vor allem durch die Abtretung der vorhandenen deutschen Hilfsquellen (Bodenschätze) und Gebiete erfolgen, im Einzelnen durch »Rückerstattung des Eigentums «, das die Deutschen in den besetzten Gebieten »geplündert« hätten, durch Abtretung deutscher Gebiete und deutscher Privatrechte auf industrielles Eigentum an die »Überfallenen Länder«, durch Abtransport und Verteilung der industriellen Anlagen und Ausrüstungen, durch Zwangsarbeit Deutscher außerhalb Deutschlands und durch Beschlagnahme aller deutschen Guthaben jedweder Natur außerhalb Deutschlands.

Frankreich und Britannien hatten diese zerstörerische amerikanische Deutschlandspolitik mehr oder weniger übernommen. In der zunächst nur die amerikanische (nach der Potsdamer Konferenz die gesamtalliierte) Deutschlandpolitik bestimmenden Direktive JCS 1067 wurden auch die Maßnahmen zum industriellen Abbau genau dargelegt.

Eine rechtliche Grundlage für die von den Siegermächten vollzogenen Demontagen hat es nie gegeben. Der Haager Landkriegsordnung (HLKO) zufolge waren die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, außer in den Fällen, bei denen die Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend bedingt werden, ausdrücklich verboten.

Artikel 43 HLKO besagt: »Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände

des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze. « Artikel 46 bestimmt, daß Privateigentum nicht eingezogen werden darf,

und Artikel 47 verbietet ausdrücklich die Plünderung. Diese Bestimmungen sind unter anderem durch die Demontagemaßnahmen der Alliierten schwer verletzt worden. Praktisch haben die Sieger damit in ähnlicher Weise das Gleiche getan, was sie in Nürnberg während des »Internationalen Militärtribunals « Deutschland vorgeworfen haben und wofür Deutsche bestraft worden sind.

Lediglich ein Friedensvertrag hätte Demontagen vereinbaren und gegebenenfalls rechtfertigen können. Einen solchen hat es zu dem Zeitpunkt der Zerstörung und Wegnahme jedoch nicht gegeben; bekanntlich ist bis heute kein Friedensvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet worden.

Der britische Militärgouvemeur Brian ROBERTSON gab am 16. Oktober 1947 eine neue Demontageliste bekannt. 682 Betriebe (496 in der britischen, 186 in der US-amerikanischen Zone) sollten zum Abbruch kommen. Der Abbruch sollte innerhalb von zwei Jahren erfolgen und rund 30 000 Arbeiter »beschäftigen!. Es war vorgesehen, 25 Prozent der demontierten Einrichtungen in die Sowjetunion zu überführen; der Rest sollte den 18 Mitgliedsstaaten der Interalliierten Reparationsstelle zukommen. Das Petersberger Abkommen vom 22. November 1949 enthielt zwar wesentliche Einschränkungen des Demontageprogramms, ADENAU ER musste aber im Gegenzug

erhebliche Eingeständnisse machen, die SCHUMACHER drei Tage später zu seinem Spruch bewogen, ADENAUER sei »ein Kanzler der Alliierten«

Nicht nur die Alliierten erhielten Reparationen, selbst Staaten und Organisationen,

die kaum mit dem westlichen Demokratieverständnis in Einklang zu bringen sind, wie die Roten Brigaden Spaniens, die Resistance Frankreichs und vor allem die Ostblockstaaten kamen in den Genuß massiver Geldausschüttungen seitens der BRD.

Als erster Staat erhielt Israel von der BRD eine kollektive »Wiedergutmachung«, obwohl dieser Staat 1945 noch gar nicht existiert hatte.

Auf Grund des Haager Abkommens vom 10. September 1952 wurden Israel drei Milliarden DM in Form von Sachleistungen zugesagt. Die »Conference on Jewish Material Claims against Germany< erhielt gleichzeitig zusätzlich 450 Millionen DM. Die Leistungen wurden als Entschädigung für die Kosten der Aufnahme und Eingliederung verfolgter Juden bezeichnet.

Nach Israel wurde Jugoslawien als nächster Staat durch das Abkommen vom 16. Oktober 1956 kollektiv entschädigt: Das Tito-Regime erhielt 300 Millionen DM, davon 240 Millionen DM als Wirtschaftshilfe-Kredit für 99 Jahre und 60 Millionen zur Abgeltung verschiedener individueller Kriegsschadensansprüche. Allein zwischen 1959 und 1964 schloß die Bonner Bundesregierung

mit 11 westlichen Staaten und Österreich sogenannte Wiedergutmachungspauschalabkommen,

deren Gesamtkosten sich auf fast 1 Milliarde DM beliefen

Bei allen Schätzungen sind die in astronomische Größen gehenden Neben- und Folgeschäden – sogenannte stille Reparationen – noch nicht berücksichtigt. Wir sprechen hier von Reparationen im Werte von wenigstens 20 Milliarden US-Dollar, die heute viele hundert Milliarden Dollar wert sind.

In den nächsten Tagen geht es dann ausführlich weiter ….

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Quelle

Rolf STEININGER, Deutsche Geschichte 1945-1961. Band 1, Frankfurt/M. 1983, S. 34.

Vgl. Nicholas BALABKINS, Germany under direct controls. Economic aspects of industrial disarmament

1945-1948, New Brunswick 1964, S. 14. Rolf STEININGER,

Vgl. Helmuth K. G. RÖNNEFARTH U. Heinrich EULER

(Hg.), Konferenzen und Verträge. Teil II, Band 4a: Neueste Zeit

1914-1959, Würzburg 21959, S. 231 f.

Für detaillierte

Angaben siehe auch: Claus NORDBRUCH, Der deutsche Aderlaß.

Wiedergutmachung an Deutschland und Entschädigung

für Deutsche,Grabert,Tübingen 2003.


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